Statuten (Fassung 2021)
I. NAME, SITZ UND ZWECK
§ 1 Unter dem Namen Behindertenforum – Dachorganisation der Behindertenselbsthilfe Region Basel besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Basel. Er bezweckt den regionalen Zusammenschluss von Behinderten-Selbsthilfe- und ähnlich ausgerichteten Organisationen sowie deren Unterstützung und Förderung. Er vertritt darüber hinaus sozialpolitisch und rechtlich die Anliegen und Interessen aller Menschen mit einer Behinderung in der Region Basel.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 2 Aktivmitglieder sind juristische Personen als Kollektivmitglieder (Organisationen mit Sitz in der Region Nordwestschweiz resp. regionale Zweigstellen), und natürliche Personen als Einzelmitglieder, die ordentlich als Vorstandsmitglieder gewählt sind. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
Der Austritt eines Aktivmitglieds kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember erfolgen. Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Als Gönnermitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht können vom Vorstand natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich bereit erklären, an der Erreichung des Vereinszwecks in irgendeiner Form mitzuwirken.
III. ORGANISATION
§ 3 Es bestehen folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
§ 4 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen aus stimmberechtigten Aktivmitgliedern (je Kollektivmitglied zwei Vertreter) sowie den geladenen Gönnermitgliedern (ohne Stimm- und Wahlrecht). Die Stimmberechtigung ist an Anwesenheit gebunden und lässt sich nicht vertreten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand zu erfolgen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Mitgliedorganisationen müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Besitz der schriftlichen Einladung und der Traktandenliste sein.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung sowie der Traktandenliste
- Genehmigung des Jahresberichtes, Entgegennahme des Revisionsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der Präsidentin, Wahl des Vorstandes sowie der Kontrollstelle. Gewählte Personen oder die Kontrollstelle können nur per ordentlichem Antrag und durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
- Behandlung von Anträgen, welche mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen sind.
- Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern, Statutenänderungen sowie Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse zu Ziff. 1 – 5 hiervor mit dem einfachen Mehr und zu Ziff. 6 mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Für die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen gilt Art. 64 ZGB.
§ 5 Der Vorstand besteht aus mind. 7 und max. 11 Mitgliedern. Jedes Aktivmitglied (juristische und natürliche Person) hat das Recht, ein Vorstandsmitglied vorzuschlagen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand besteht mindestens zu zwei Dritteln aus Vertretenden der Mitgliedorganisationen. Behinderte resp. nahe Angehörige stellen die Mehrheit im Vorstand.
Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
- Er wählt das Vizepräsidium.
- Er bestimmt über die Anstellung der Geschäftsführung.
- Der Vorstand beschliesst oder delegiert sämtliche Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat dabei den Rahmen des von ihm genehmigten Budgets einzuhalten.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mind. 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Vorstandsbeschlüsse ergehen mit einfachem Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für Zirkular–beschlüsse im Schriftverkehr gilt das einfache Mehr bei mindestens 5 Rückmeldungen.
§ 6 Die Vorstandsaufgaben umfassen:
- Vorbereitung wichtiger Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung und Antragsstellung diesbezüglich.
- Beschliessen verbindlicher gemeinsamer Aktionen der Mitgliedorganisationen
- Erlassen/Ändern der statutengemässen Kompetenzregelung (Funktionendiagramm)
- Behandlung von wichtigen Personalfragen (Anstellungsverhältnisse sowie Anstellungsmodalitäten wie Lohn, Stellenbeschrieb, Personal–reglement)
- Überwachung und Unterstützung der Geschäftsführung, insbesondere die Genehmigung von Tätigkeitsplanung, Finanzplanung und Jahresbudget sowie Unterschriftenregelung im Verein
- Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Sachkommissionen einsetzen.
- Der Vorstand berichtet den Aktivmitgliedern (Mitgliedorganisationen) in regelmässigen Abständen, mindestens aber zweimal jährlich über die aktuellen Beschlüsse und Aktivitäten der Dachorganisation.
IV. FINANZEN
§ 7 Die Kontrollstelle prüft Bücher und Kasse. Als Kontrollstelle ist eine anerkannte Treuhandfirma zu wählen. Sie kann jederzeit sämtliche Buchhaltungsunterlagen einsehen. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt nach dem Prüfungsstandard der eingeschränkten Revision. Sie erstellt zu Handen der Mitgliederversammlung einen Revisionsbericht.
§ 8 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Beiträgen der öffentlichen Hand
c) Dienstleistungserträgen
d) Spenden und Legaten
e) sonstigen Einnahmen
§ 9 Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 250.- pro Aktivmitglied und Jahr. Der Gönnerbeitrag für natürlich Personen beträgt mindestens Fr. 100.- pro Jahr, der Gönnerbeitrag für juristische Personen mindestens Fr. 500.- pro Jahr.
Mitgliederbeiträge von Aktivmitgliedern, die keine Mitgliedorganisation vertreten und Mitglied des gewählten Vorstandes sind, werden erlassen. Die Mitgliederbeiträge können durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages.
V. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§ 10 Für die Auflösung des Vereins gelten Art. 76 und 77 ZGB. Bei einer Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen einer steuerbefreiten Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuführen. Ein Rückfluss des Vereinsvermögens an die Vereinsmitglieder (Aktiv- und Gönnermitglieder) ist ausgeschlossen.
Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2021 genehmigt und ersetzen alle früheren Fassungen. Sie treten sofort in Kraft.
Basel, 10. Juni 2021
Für das Behindertenforum – Dachorganisation der Behinderten-Selbsthilfe Region Basel:
Christine Bühler, Präsidentin